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§ 40 JAG NRW - Selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Amtliche Abkürzung
JAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
315

(1) Während der Ausbildung in der Praxis sollen sich die Referendarinnen oder Referendare durch kontinuierliche, fortschreitend selbstständiger werdende Mitarbeit an ausbildungsgeeigneten Aufgaben der Ausbilderin oder des Ausbilders darin üben, praktische juristische Aufgaben wahrzunehmen und selbstständig zu erledigen. Zum Zwecke der Ausbildung können ihnen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Geschäfte von Beamtinnen und Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften auch die einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden.

(2) Sobald der Ausbildungsstand und die Befähigung der Referendarinnen oder Referendare es erlauben, sollen sie insbesondere damit betraut werden,

  1. 1.
    unter Aufsicht und Anleitung des Gerichts Verfahrensbeteiligte anzuhören, Beweise zu erheben und die mündliche Verhandlung zu leiten (§ 10 GVG),
  2. 2.
    zeitweilig selbstständig Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers, insbesondere Aufgaben gemäß § 20 Nr. 4 RPflG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 ZPO wahrzunehmen (§ 2 Abs. 5 RPflG),
  3. 3.
    selbstständig in Zivilprozesssachen (Erkenntnisverfahren) und in Verfahren nach §§ 916 bis 945 ZPO (Arrest und einstweilige Verfügung) Anträge und sonstige Erklärungen aufzunehmen (§§ 2 Abs. 5, 24 Abs. 2 RPflG ),
  4. 4.
    in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht oder der Strafkammer unter Aufsicht und Anleitung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts, in der Hauptverhandlung vor der Strafrichterin oder dem Strafrichter selbstständig die Anklage zu vertreten (§ 142 Abs. 3 GVG),
  5. 5.
    unter Aufsicht und unter Anleitung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts Vernehmungen und sonstige Maßnahmen der Staatsanwaltschaft durchzuführen sowie selbstständig Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts wahrzunehmen (§ 42 Abs. 3 GVG),
  6. 6.
    selbstständig Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers in Strafsachen wahrzunehmen (§ 2 Abs. 5 RPflG),
  7. 7.
    selbstständig Strafanzeigen, Strafanträge und sonstige Erklärungen gegenüber der Staatsanwaltschaft aufzunehmen (§§ 2 Abs. 5, 24 Abs. 2 RPflG ),
  8. 8.
    unter Aufsicht und Anleitung des Gerichts Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu erledigen (§ 10 GVG).

(3) Soweit die Referendarinnen oder Referendare die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können sie während der Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) zu Vertreterinnen oder Vertretern der ausbildenden Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts (§ 53 Abs. 4 BRAO) und zu Pflichtverteidigerinnen oder Pflichtverteidigern (§ 142 Abs. 2 StPO) bestellt werden; ihnen kann unter den Voraussetzungen des § 139 StPO die Verteidigung übertragen werden.

(4) Sonstige Rechtsvorschriften, die die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung regeln, bleiben unberührt.