§ 13 NHG - Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Ist ein Studienbeitrag nach Ablauf des in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 festgelegten Zeitraums nicht mehr zu entrichten, so erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für das Land von den Studierenden wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur für jedes Semester oder Trimester eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von

  1. 1.

    600 Euro ab dem folgenden ersten Semester,

  2. 2.

    700 Euro ab dem folgenden dritten Semester,

  3. 3.

    800 Euro ab dem folgenden fünften Semester,

  4. 4.

    400 Euro ab dem folgenden ersten Trimester,

  5. 5.

    466 Euro ab dem folgenden vierten Trimester und

  6. 6.

    533 Euro ab dem folgenden siebten Trimester.

2Hiervon ausgenommen sind Studierende, die für ein ganzes Semester oder Trimester beurlaubt sind. 3§ 11 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend. 4Bei einem Parallelstudium an derselben Hochschule oder an mehreren Hochschulen in Niedersachsen ist die Langzeitstudiengebühr zu erheben, wenn in dem Studiengang mit der längsten Regelstudienzeit der in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 festgelegte Zeitraum abgelaufen ist. 5Für die Höhe der Langzeitstudiengebühren für Studierende in Teilzeitstudiengängen und für Studierende, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 für ein Teilzeitstudium zugelassen sind, ist § 11 Abs. 1 Satz 7 entsprechend anzuwenden. 6Langzeitstudiengebühren werden erhoben für die lehrbezogenen fachlichen Leistungen der Lehreinheiten und zentralen Einrichtungen sowie für Lehr- und Lernmaterialien.

(2) 1Von den Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Hochschulen jährlich 5.000.000 Euro zur Verfügung. 2Die Aufteilung auf die Hochschulen und, bei Hochschulen in Trägerschaft von Stiftungen, auf die Stiftungen erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem Gesamtaufkommen. 3Die Verwendung der Mittel ist in der Zielvereinbarung zu regeln.

(3) 1Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben für die Inanspruchnahme anderer als der in § 11 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Studienangebote Gebühren oder Entgelte. 2Hiervon ausgenommen sind Studienangebote zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. 3Bei der Festlegung der Gebühren und Entgelte ist der Aufwand der Hochschule zu berücksichtigen. 4Bei einem staatlichen oder einem hochschulpolitischen Interesse und bei Markteinführung können vom Aufwand Abschläge vorgenommen werden. 5Für die Inanspruchnahme von berufsbegleitenden Studiengängen kann die Hochschule abweichend von § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 7 kostendeckende Gebühren erheben.

(4) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, je Semester eine Studiengebühr von 800 Euro; § 11 findet keine Anwendung.

(5) 1Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Gasthörerinnen und Gasthörern je Semester eine Gebühr in Höhe von mindestens

  1. 1.

    50 Euro bei einer Belegung bis vier Semesterwochenstunden,

  2. 2.

    75 Euro bei einer Belegung von mehr als vier Semesterwochenstunden und

  3. 3.

    125 Euro bei Einzelunterricht.

2Für die Erbringung von Studienleistungen und die Ablegung von Prüfungen wird eine gesonderte Gebühr erhoben, die nach dem Aufwand der Hochschule festzusetzen ist. 3Satz 1 gilt nicht für Gasthörerinnen und Gasthörer, die Studierende einer anderen niedersächsischen Hochschule in staatlicher Verantwortung sind.

(6) 1Für Angebote des allgemeinen Hochschulsports und für die Nutzung von Hochschuleinrichtungen durch Personen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, können die Hochschulen in staatlicher Verantwortung Gebühren oder Entgelte erheben. 2Entsprechendes gilt, wenn Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen die Einrichtungen für außerhochschulische Zwecke nutzen. 3Nutzungsentgelte aus Nebentätigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(7) Die Gebühren nach den Absätzen 4 und 5 sind entsprechend anzupassen, wenn das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist.

(8) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der wissenschaftlichen Bibliotheken durch Verordnung zu regeln. 2Die Gebühren sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen. 3Für die Überschreitung von Leihfristen sind Mahngebühren oder Verzugsgebühren festzusetzen.

(9) 1Zur Bestimmung der Höhe der Gebühren und Entgelte nach den Absätzen 3, 5 und 6 erlässt das Präsidium eine Ordnung. 2Vor Erlass der Ordnung ist die Fakultät zu hören.