§ 30 AGGVG - Veröffentlichung des Aufgebots, Aufgebotsfrist
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3000 4, 310 5, 3120 7
Soweit hierauf verwiesen ist, gelten für das Aufgebotsverfahren die folgenden Vorschriften:
- 1.Das Aufgebot wird durch Anschlag an der Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht.
- 2.Zwischen dem Tag der ersten Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 und dem Aufgebotstermin muss ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens drei Monaten liegen.