§ 6 KomWGWahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(2) Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 45. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht werden.
(3) Jeder Wahlvorschlag darf in Gemeinden mit einem Wahlkreis höchstens eineinhalbmal so viel Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. In den übrigen Gemeinden wird die höchstzulässige Zahl an Bewerbern jedes Wahlvorschlags in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte durch die Zahl der Wahlkreise geteilt und die sich hieraus ergebende Zahl mit der Zahl 1,5 multipliziert wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden aufgerundet.
(4) Jeder Wahlvorschlag muss in Gemeinden mit
bis zu 500 Einwohnern von 10,
bis zu 2.000 Einwohnern von 20,
mehr als 2.000 Einwohnern von 30
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten des Wahlkreises, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der Gemeindeverwaltung zu leisten; Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes gehindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen. Der Wahlvorschlag einer Partei, die im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten regelmäßigen Wahl im Gemeinderat vertreten war, bedarf abweichend von Satz 1 keiner Unterstützungsunterschriften; dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen; ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen.
(5) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner des Wahlvorschlags als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauenspersonen, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. Vertrauenspersonen können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses abberufen und durch andere ersetzt werden.
(5a) Wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und sich um einen Sitz im Gemeinderat bewirbt, hat bis zum Ende der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass er im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht verloren hat.
(6) Der Gemeindewahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung spätestens am 40. Tag vor der Wahl. Der Gemeindewahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, die
- 1.verspätet eingereicht worden sind oder
- 2.den Vorschriften dieses Gesetzes, der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen oder der Kommunalwahlordnung
nicht entsprechen; die Bewerbung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft ist ferner zurückzuweisen, wenn er die Versicherung an Eides statt nach Absatz 5a Satz 1 nicht abgegeben oder wenn er die verlangte Bescheinigung nach Absatz 5a Satz 4 nicht vorgelegt hat. Beziehen sich die Beanstandungen nur auf einzelne Bewerber, so sind diese Bewerber aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Bewerber, die mit ihrer Zustimmung in mehrere Wahlvorschläge aufgenommen worden sind, sind in allen Wahlvorschlägen zu streichen. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerber als zulässig, so sind die überzähligen Bewerber in der Reihenfolge von hinten zu streichen.
(7) Gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlags oder die Streichung eines Bewerbers kann jeder Bewerber und jeder Unterzeichner eines Wahlvorschlags Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(8) Zugelassene Wahlvorschläge sind vom Bürgermeister spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, ist in gleicher Weise dieser Wahlvorschlag oder die Tatsache, dass kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, öffentlich bekannt zu machen und darauf hinzuweisen, dass Mehrheitswahl stattfindet.