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§ 56 LWG - Bau und Betrieb
(zu § 18 b WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Regeln der Technik im Sinne des § 18b Abs. 1 WHG werden von der obersten Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz eingeführt. Es genügt, wenn in der Bekanntmachung auf eine den Betroffenen zugängliche Veröffentlichung dieser Regeln verwiesen wird.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach § 18b Abs. 1 WHG, so hat der Unternehmer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen durchzuführen.