Versionsverlauf

Art. 17 BayWaldG - Feuergefahr

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
Amtliche Abkürzung
BayWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
7902-1-E

(1) Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als einhundert Metern davon

  1. 1.
    eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,
  2. 2.
    ein unverwahrtes Feuer anzünden,
  3. 3.
    einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,
  4. 4.
    Bodendecken abbrennen oder
  5. 5.
    Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen

will, bedarf der Erlaubnis. Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.

(2) In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als einhundert Metern davon dürfen nicht

  1. 1.
    offenes Licht angezündet oder verwendet werden,
  2. 2.
    brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden,
  3. 3.
    ein nach Absatz 1 Nr. 2 angezündetes Feuer unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen werden.

(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.

(4) Absatz 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 3 gelten nicht

  1. 1.
    für den Waldbesitzer und für Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
  2. 2.
    für Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten durchführen,
  3. 3.
    für die zur Jagdausübung Berechtigten und
  4. 4.
    für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung des Rechtes.

(5) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.

(6) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und für Landesentwicklung und Umweltfragen durch Rechtsverordnung Vorschriften unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 zu erlassen, mit denen die Kreisverwaltungsbehörden ermächtigt werden, durch Verordnung allgemein unter bestimmten Auflagen unverwahrtes Feuer in bestimmten Bereichen zuzulassen.