§ 16 LVLG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landesverband Lippe
- Redaktionelle Abkürzung
- LVLG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2021
Die Aufsicht über den Verband führt das für Kommunales zuständige Ministerium, das seine Befugnisse auf die Bezirksregierung Detmold ganz oder teilweise übertragen kann. Der Verband hat über Fragen grundsätzlicher Bedeutung der Aufsichtsbehörde zu berichten.