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§ 16 LVLG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesverband Lippe
Redaktionelle Abkürzung
LVLG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

Die Aufsicht über den Verband führt das für Kommunales zuständige Ministerium, das seine Befugnisse auf die Bezirksregierung Detmold ganz oder teilweise übertragen kann. Der Verband hat über Fragen grundsätzlicher Bedeutung der Aufsichtsbehörde zu berichten.