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§ 26 ErbStG - Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins

Bibliographie

Titel
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Amtliche Abkürzung
ErbStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-8-2-2

In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig anzurechnen

  1. a)
    mit 50 vom Hundert, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei Jahre,
  2. b)
    mit 25 vom Hundert, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer mehr als zwei Jahre, aber nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.