§ 11 SJGMehrzahl von Jagdpächtern
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Ein Jagdbezirk bis zu 150 Hektar Größe darf an nicht mehr als zwei Personen verpachtet werden. In größeren Jagdbezirken kann für je weitere angefangene 100 Hektar ein weiterer Pächter hinzukommen. Dies gilt auch für die Weiterverpachtung und die Unterverpachtung.
(2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so gilt Absatz 1 entsprechend.