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§ 11 SJGMehrzahl von Jagdpächtern

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Ein Jagdbezirk bis zu 150 Hektar Größe darf an nicht mehr als zwei Personen verpachtet werden. In größeren Jagdbezirken kann für je weitere angefangene 100 Hektar ein weiterer Pächter hinzukommen. Dies gilt auch für die Weiterverpachtung und die Unterverpachtung.

(2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so gilt Absatz 1 entsprechend.