§ 46 ALVO M-V - Ausnahmen durch den Landesbeamtenausschuss
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11-6
(1) Der Landesbeamtenausschuss kann für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
- 1.
Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung (§ 4),
- 2.
Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (§ 8 Absatz 2 Satz 1) und in das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 26); bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten kann die Ausnahme nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zugelassen werden,
- 3.
Mindestdienstzeit für die Zulassung zum Auswahlverfahren nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sowie nach § 40 Absatz 1 Nummer 2 und § 41 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Die Erteilung einer Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn
- 1.
hierfür in einzelnen Fällen oder Gruppen von Fällen ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn beabsichtigt ist, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten und ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht, der sich auch nicht im Wege der Aus- und Weiterbildung beheben lässt oder
- 2.
in einzelnen Fällen sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.