§ 12 LBKG - Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- LBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-50
(1) In den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst sind nur Personen aufzunehmen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Feuerwehrdienst endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.
(2) Alle Einwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige der Organisationen und Einrichtungen im Sinne des § 10 Satz 2, soweit der Dienst in diesen Organisationen und Einrichtungen vom Minister des Innern und für Sport als Ersatz für den Feuerwehrdienst anerkannt worden ist. Die Heranziehung ist nur bis zur Dauer von zehn Jahren möglich.
(3) Die Aufnahme und die Heranziehung erfolgen auf Vorschlag des Wehrleiters, bei Feuerwehreinheiten in Ortsgemeinden auf Vorschlag des Wehrführers im Benehmen mit dem Ortsbürgermeister durch den Bürgermeister. Der Bürgermeister verpflichtet die Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben.
(4) Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind.
(5) Der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund nach Anhörung des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch des Ortsbürgermeisters und des Wehrführers, entpflichten; mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.