§ 113 PatAnwO - Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Nach Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung übersendet der Untersuchungsrichter die Akten der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer Anträge. § 197 Abs. 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Von dem Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung ist der Patentanwalt in Kenntnis zu setzen.