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§ 113 PatAnwO - Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Nach Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung übersendet der Untersuchungsrichter die Akten der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer Anträge. § 197 Abs. 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Von dem Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung ist der Patentanwalt in Kenntnis zu setzen.