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§ 61 StrGOrdnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
StrG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 18 Absatz 1 eine Straße über den Gemeindegebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,

  2. 2.

    nach § 18 Absatz 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,

  3. 3.

    entgegen § 18 Absatz 4

    1. a)

      Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder

    2. b)

      auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert,

  4. 4.

    entgegen § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,

  5. 5.

    entgegen § 20 Absatz 4a in Verbindung mit § 18 Absatz 4 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält,

  6. 6.

    einer nach § 20 Absatz 7 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,

  7. 7.

    entgegen § 24 Absatz 1 oder § 30 Absatz 1 Hochbauten oder bauliche Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs vornimmt,

  8. 8.

    Anlagen der Außenwerbung entgegen § 29 Satz 1 in Verbindung mit § 24 errichtet oder entgegen § 29 Satz 2 an Brücken über Landstraßen I. Ordnung oder Landstraßen II. Ordnung anbringt,

  9. 9.

    vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahme nach § 24 Absatz 2 von den Verboten des § 24 Absatz 1 des § 29 oder des § 30 zugelassen wurde,

  10. 10.

    entgegen § 31 Absatz 1 die Anlage vorübergehender Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet,

  11. 11.

    entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht erhält oder nicht den Schutzzwecken entsprechend bewirtschaftet,

  12. 12.

    entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach § 42 Absatz 3 Veränderungen vornimmt,

  13. 13.

    entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 notwendige Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet,

  14. 14.

    die ihm durch Satzung auf Grund des § 53 Absatz 3 auferlegte Reinigungspflicht verletzt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 10 bis 14 können mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 6 bis 9 können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde, dies gilt auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz.