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§ 5 KSchG - Zulassung verspäteter Klagen

Bibliographie

Titel
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Amtliche Abkürzung
KSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
800-2

(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.

(2) 1Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. 2Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) 1Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. 2Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(4) 1Über den Antrag entscheidet das Arbeitsgericht durch Beschluß. 2Gegen diesen ist die sofortige Beschwerde zulässig.