§ 6 BestattG - Private Bestattungsplätze (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).
(1) Private Bestattungsplätze dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales angelegt werden. Bei einem elektronischen Verwaltungsakt nach Satz 1 ist dieser mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen wird,
- 2.eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert ist und
- 3.sonstige öffentliche Interessen oder überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.
(3) Die §§ 2 bis 5 gelten entsprechend.