§ 85 BbgWG - Ersatz von Mehrkosten
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch unerlaubtes Einleiten von Abwasser erschwert. Der Unterhaltspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährlich Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt.
(2) Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden an Grundstückssicherungen zu beseitigen oder möglichen Schäden vorzubeugen, die durch die Schifffahrt oder in der Folge von Ausbaumaßnahmen entstanden sind kann vom Eigentümer des Grundstücks, oder der Anlage kein Ersatz der Mehrkosten verlangt werden.