§ 82 LHO - Gegenstände der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
(1) Der Rechnungshof prüft im Rahmen seiner Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung insbesondere
- 1.
die Erlöse und Kosten sowie die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen sowie Art und Umfang der erbrachten Leistungen und die dafür eingesetzten Ressourcen,
- 2.
die Haushaltsrechnung, insbesondere den Jahresabschluss und den Lagebericht,
- 3.
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie
- 4.
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können.
(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.