§ 60a GO - Große kreisangehörige Städte
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Kreisangehörige Städte über 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner sind Große kreisangehörige Städte.
(2) Die Große kreisangehörige Stadt hat gegenüber dem Kreis einen Anspruch auf Übertragung folgender Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde:
- 1.
Mitwirkung als Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Landschaftsprogrammen,
- 2.
im baurechtlichen Innenbereich die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen und deren einstweilige Sicherstellung,
- 3.
im baurechtlichen Innenbereich die Genehmigung von nicht unter den Vorhabenbegriff des § 29 BauGB fallenden Eingriffen in Natur und Landschaft einschließlich entsprechender Aufschüttungen und Abgrabungen sowie die Festlegung der jeweiligen Kompensation nach Maßgabe des § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), in Verbindung mit § 9 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225),
- 4.
Einzelanordnungen zum Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile,
- 5.
Anerkennung von Naturerlebnisräumen, soweit die Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde vorliegt.
Die Große kreisangehörige Stadt hat die professionelle Aufgabenerledigung durch spezialisiertes und geschultes Fachpersonal sicherzustellen. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag in entsprechender Anwendung des § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit; der Vertrag hat eine Kostenregelung vorzusehen und hat darzulegen, dass die wirtschaftliche und professionelle Erledigung der Aufgaben durch die Große kreisangehörige Stadt sichergestellt ist. Die Beteiligten können die Übertragung weiterer Aufgaben vereinbaren.
(3) § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Jugendförderungsgesetzes vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 62 und 63 Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), bleibt unberührt.
(4) Kommt eine einvernehmliche Kostenregelung nicht zustande, entscheidet eine von den Beteiligten gemeinsam beauftragte Gutachterin oder ein von den Beteiligten gemeinsam beauftragter Gutachter über diese Frage. Die Entscheidung der Gutachterin oder des Gutachters ist für die Beteiligten bindend. Die Kosten für die Gutachterin oder den Gutachter sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen. Können sich die Beteiligten nicht auf eine Gutachterin oder einen Gutachter verständigen, benennt das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration eine Gutachterin oder einen Gutachter, die oder der von den Beteiligten gemeinsam zu beauftragen ist.
(5) Erweist sich, dass die Erledigung der in Absatz 2 genannten Aufgaben durch die Große kreisangehörige Stadt nicht mindestens ebenso wirtschaftlich ist wie die Erledigung durch den Kreis, kann der Kreis die Aufhebung der Übertragungsvereinbarung verlangen.