§ 15 VwKostG M-V
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- VwKostG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Zurücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
- 1.ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder
- 2.ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird.
Aus Gründen der Billigkeit kann die Verwaltungsgebühr bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden.
(3) Wird wegen der Ablehnung oder der Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung Widerspruch erhoben, sind von dem Widerspruchsführer für den Erlass des Widerspruchsbescheides Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Fall ist eine Verwaltungsgebühr bis zur Höhe der Gebühr zu erheben, die für die angefochtene Amtshandlung zu zahlen ist. Wird ein Widerspruch zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, der Widerspruchsbescheid aber noch nicht erlassen ist, so ist ein Viertel der nach Satz 2 festzusetzenden Verwaltungsgebühr zu erheben. Wird der Widerspruchsbescheid der nächsthöheren Behörde ganz oder teilweise aufgehoben, sind die für den Widerspruchsbescheid bereits gezahlten Verwaltungsgebühren und Auslagen dem Träger der öffentlichen Verwaltung, der diese Kosten zu tragen hatte, auf Antrag zu erstatten.
(4) Richtet sich in einer kostenpflichtigen Angelegenheit der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Verwaltungsgebühr für den Widerspruchsbescheid bis zu einem Zehntel des angefochtenen Betrages, mindestens fünf Deutsche Mark, beträgt.
(5) Für die Rücknahme oder den Widerruf eines kostenpflichtigen Verwaltungsaktes werden, sofern der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, eine Verwaltungsgebühr bis zur Höhe der für die Amtshandlung selbst festgesetzten Gebühr und die Auslagen erhoben.
(6) Wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen ohne dass der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, ist die für die Amtshandlung festgesetzte Gebühr um mindestens die Hälfte zu ermäßigen; die Kosten können in voller Höhe erstattet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.