§ 8 HZvG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuregelung der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
- Amtliche Abkürzung
- HZvG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 822-13
(1) (1) Hat sich der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung seit der letzten Erhöhung der laufenden Zusatzrenten erhöht, können die Zusatzrenten jährlich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates angepasst werden. Dabei sind die Entwicklung der Löhne, Gehälter und Zusatzrenten, die langfristige Finanzlage der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und die Einhaltung eines angemessenen Abstandes der Summe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung von dem Arbeitseinkommen eines vergleichbaren Versicherten zu berücksichtigen. Die Anpassung darf nicht über die Anpassungssätze hinausgehen, die für die laufenden Renten der Rentenversicherung der Arbeiter für die gleichen Zeiträume gesetzlich festgelegt sind.
(2) Der Vorstand des Versicherungsträgers hat nach Anhörung eines von der Vertreterversammlung gewählten Ausschusses Vorschläge für die Anpassung der Zusatzrenten zu machen.
(3) Der Ausschuss setzt sich aus je drei Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber der in § 1 genannten Unternehmen zusammen.