§ 5 AtVfV - Inhalt der Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
- Amtliche Abkürzung
- AtVfV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-1-3
(1) Die Bekanntmachung muss die in § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Im Übrigen ist
- 1.darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag und die in § 6 Abs. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; der erste und der letzte Tag der Auslegungsfrist sind anzugeben,
- 2.dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Auslegungsfrist (§ 6 Abs. 1) vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 hinzuweisen,
- 3.ein Erörterungstermin zu bestimmen oder darauf hinzuweisen, dass ein Erörterungstermin stattfinden und der Termin in der gleichen Weise wie das Vorhaben bekanntgemacht werden wird,
- 4.darauf hinzuweisen, dass die Einwendungen in dem Termin auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden,
- 5.darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch die öffentliche Bekanntmachung (§ 15 Abs. 3 Satz 2) ersetzt wird, wenn außer an den Antragsteller mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.
(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.
(3) Zwischen dem Ende der Auslegungsfrist und dem Erörterungstermin soll mindestens ein Monat liegen.