§ 38 BRAO - Antrag bei einem ablehnenden Gutachten der Rechtsanwaltskammer
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer (§ 9) gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten.
(2) 1Der Antragsteller muss das Gutachten, gegen das er sich wendet, bezeichnen. 2Der Antrag geht dahin, festzustellen, dass der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. 3Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im Einzelnen angeführt werden.
(3) An dem Verfahren kann sich die Landesjustizverwaltung beteiligen.