§ 16 SV-VO - Aufgabenerledigung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO)
- Amtliche Abkürzung
- SV-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes prüfen, ob das Vorhaben den Anforderungen an den baulichen Brandschutz entspricht und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der brandschutztechnischen Nachweise. Zur Bescheinigung gehört der Prüfbericht, in dem Umfang und Ergebnis der Prüfung niederzulegen sind, und eine Ausfertigung der brandschutztechnisch geprüften Bauvorlagen. Im Prüfbericht sind die Forderungen der Brandschutzdienststelle kenntlich zu machen.
(2) Wenn staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes Bescheinigungen nach § 67 Abs. 4, § 68 Abs. 2 oder § 72 Abs. 6 BauO NRW ausstellen, sind sie verpflichtet, den zur Wahrung der Belange des abwehrenden Brandschutzes erhobenen Forderungen der Brandschutzdienststelle [§ 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung] zu entsprechen. Hat die Bauherrin oder der Bauherr beantragt, eine Abweichung von Anforderungen an den Brandschutz zuzulassen, und ist in diesem Zusammenhang den Forderungen der Brandschutzdienststelle zum abwehrenden Brandschutz entsprochen worden, so ist eine erneute Beteiligung der Brandschutzdienststelle durch den staatlich anerkannten Sachverständigen nicht erforderlich.
(3) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen erfüllt sind.