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§ 35 HmbHG - Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Studierenden werden durch die Immatrikulation Mitglieder einer Hochschule. Sie verlieren die Mitgliedschaft durch die Exmatrikulation.

(2) Die Studierenden können an einer weiteren Hochschule immatrikuliert werden, wenn dies zur Durchführung ihres Studiums erforderlich ist.