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§ 59 LPVG - Zahl der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) 
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20Beschäftigten im Sinne von § 57 aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter,
21 bis 50Beschäftigten im Sinne von § 57 aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern,
51 bis 200Beschäftigten im Sinne von § 57 aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern,
mehr als 200Beschäftigten im Sinne von § 57 aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten im Sinne von § 57 zusammensetzen.