§ 59 LPVG - Zahl der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 | Beschäftigten im Sinne von § 57 aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter, |
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21 bis 50 | Beschäftigten im Sinne von § 57 aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern, |
51 bis 200 | Beschäftigten im Sinne von § 57 aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern, |
mehr als 200 | Beschäftigten im Sinne von § 57 aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern. |
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten im Sinne von § 57 zusammensetzen.