§ 17 ThürSchulG - Allgemeines zur Schulpflicht

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Wer in Thüringen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Ausbildungsverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht (Schulpflichtiger). Schulpflichtig im Sinne des Satzes 1 ist auch, wem auf Grund eines Asylantrags der Aufenthalt in Thüringen gestattet ist oder wer hier geduldet wird, unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur ein Elternteil; die Schulpflicht beginnt drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Die Schulpflicht besteht in der Regel für die Dauer von zwölf Jahren und gliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht und eine Berufsschulpflicht.

(3) Die Schulpflicht kann an einer öffentlichen Schule oder an einer Ersatzschule außerhalb Thüringens erfüllt werden. Der Besuch einer Grundschule, einer Hauptschule, einer Förderschule oder einer Berufsschule außerhalb Thüringens zur Erfüllung der Schulpflicht ist nur aus zwingenden persönlichen Gründen mit Genehmigung des zuständigen Schulamts zulässig.

(4) Für jeden einzelnen aus dem Ausland zugezogenen Schulpflichtigen stellt der Schulleiter fest, in welche Klassenstufe der Grund- oder Regelschule, des Gymnasiums oder der Förderschule er einzuweisen ist; Einzelheiten zur Einweisung sowie der Eintritt in das Gymnasium und in die weiterführenden Schulformen der berufsbildenden Schulen werden durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

(5) Eine Befreiung von der Schulpflicht ist nicht möglich; über das Ruhen der Schulpflicht in Einzelfällen entscheidet das für den Wohnsitz des Schülers zuständige Schulamt auf der Grundlage von fachärztlichen und sonderpädagogischen Gutachten.

(6) Im Fall der Schwangerschaft oder der Mutterschaft sind Schülerinnen mindestens für die Zeit der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz zu beurlauben. Auf Antrag, der bei minderjährigen Schülerinnen von den Eltern zu stellen ist, kann die Beurlaubung so lange verlängert werden, wie dies im Hinblick auf die Gesundheit der Mutter oder die Versorgung des Kindes erforderlich ist. Die Beurlaubung erfolgt durch das zuständige Schulamt.