§ 12 LWO - Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung
Redaktionelle Abkürzung
LWO,HB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

  1. 1.
    für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,
  2. 2.
    aufgrund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes),
  3. 3.
    für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes eingetragen ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes).

(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis Wahlberechtigte einzutragen, die, ohne eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innezuhaben, sich

  1. 1.
    im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen sonst gewöhnlich aufhalten,
  2. 2.
    in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes).

(3) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der Gemeindebehörde zu stellen. Er muß Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 45 gilt entsprechend.

(4) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

  1. 1.
    Absatzes 1 Nr. 1 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
  2. 2.
    Absatzes 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,
  3. 3.
    Absatzes 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,
  4. 4.
    Absatzes 2 Nr. 1 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt,
  5. 5.
    Absatzes 2 Nr. 2 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.

(5) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung in einen anderen Wahlbereich und meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 15 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes) bei der Meldebehörde des neuen Wahlbereichs an, so wird er nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbereichs eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb desselben Wahlbereichs für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren und gegebenenfalls auf die Möglichkeit der Beantragung eines Wahlscheines hinzuweisen. Erfolgt die Eintragung nach Satz 1, benachrichtigt die Gemeindebehörde des neuen Wahlbereichs hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des anderen Wahlbereichs, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn bei der Gemeindebehörde des anderen Wahlbereichs eine Mitteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des neuen Wahlbereichs, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(6) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 1 des Gesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 2 des Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.

(7) Gibt die Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 16 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 16 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem 12. Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.

(8) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 2 und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen.