§ 2 FraktG - Aufgaben und Rechtsstellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Die Fraktionen sind als ständige Gliederungen des Abgeordnetenhauses notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens. Sie sind selbstständige und unabhängige Gliederungen des Abgeordnetenhauses und mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet.
(2) Die Fraktionen nehmen als maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung unmittelbar Verfassungsaufgaben wahr. Sie koordinieren, steuern und erleichtern die politisch-parlamentarische Arbeit ihrer Mitglieder nach innen und außen und sichern damit die Arbeit des Abgeordnetenhauses selbst. Ihnen obliegt die Mitwirkung an der Gesetzgebung und der Kontrollfunktion des Abgeordnetenhauses; ihre Chancengleichheit mit der vollziehenden Gewalt ist so weit wie möglich zu gewährleisten. Sie haben teil an der Wahl- und Öffentlichkeitsfunktion des Abgeordnetenhauses.
(3) Die Fraktionen dienen der parlamentarischen Willensbildung im Abgeordnetenhaus insbesondere dadurch, dass sie
- 1.gemeinsame politische Ziele formulieren und durchsetzen,
- 2.unterschiedliche politische Auffassungen im Meinungsaustausch mit der Öffentlichkeit, mit Organisationen und Vereinigungen bündeln,
- 3.handlung- und verständigungsfähige Meinungen schaffen und parlamentarische Mehrheiten herbeiführen,
- 4.arbeitsteiliges Vorgehen ihrer Mitglieder unterstützen und gewährleisten,
- 5.ihre Mitglieder bei der Informationsbeschaffung, -aufbereitung und -vermittlung unterstützen,
- 6.technische und organisatorische Arbeitshilfen und Dienstleistungen für ihre Mitglieder bereitstellen,
- 7.während der Dauer der gesamten Wahlperiode in eigener redaktioneller Verantwortung und unter inhaltlichem Bezug zu ihrer Arbeit und Aufgabenstellung die Öffentlichkeit unterrichten,
- 8.mit anderen Fraktionen auf regionaler und überregionaler Ebene zusammenarbeiten.
(4) Die Fraktionen sind, soweit sie am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen, juristische Personen des Parlamentsrechts mit originärem Rechtscharakter, die unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können. Sie sind kein Teil der Verwaltung und üben keine öffentliche Gewalt aus. Ihre verfassungsrechtliche Stellung und ihre parlamentarischen Rechte und Pflichten sowie die verfassungsrechtliche Stellung ihrer Mitglieder nach Artikel 25 Abs. 4, 26 Abs. 1 und Artikel 35 der Verfassung von Berlin werden hierdurch nicht berührt.
(5) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre parlamentarischen Befugnisse bestimmt die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses unter Beachtung der Rechte der Abgeordneten.