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§ 68 AsylVfG - Aufenthaltserlaubnis

Bibliographie

Titel
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
Amtliche Abkürzung
AsylVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-7

(1) Dem Ausländer ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt sein Aufenthalt im Bundesgebiet als erlaubt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist.