§ 20 LVwVG - Vollstreckungsbeamte

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckungshandlungen, soweit sie ihr nicht selbst zugewiesen sind, durch Vollstreckungsbeamte ausführen zu lassen, die allgemein oder für den Einzelfall hierzu bestellt werden.

(2) Der Vollstreckungsbeamte untersteht den Weisungen der Vollstreckungsbehörde.

(3) Der Vollstreckungsbeamte hat einen Dienstausweis bei sich zu führen und ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Mehrere Vollstreckungsbehörden können einen gemeinsamen Vollstreckungsbeamten bestellen.