§ 6 BLBV - Vergabemöglichkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung - BLBV)
- Amtliche Abkürzung
- BLBV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-36
(1) 1Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. 2Bei Anstalten, Stiftungen und Körperschaften mit weniger als sieben Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, kann in jedem Kalenderjahr einer Besoldungsempfängerin oder einem Besoldungsempfänger eine Leistungsstufe gewährt werden.
(2) 1Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger nicht übersteigen. 2Eine Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist jedoch in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen kein Gebrauch gemacht wird. 3Bei Anstalten, Stiftungen und Körperschaften mit weniger als sieben Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern kann in jedem Kalenderjahr einer Besoldungsempfängerin oder einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.