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§ 21 KWahlG - Nachwahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn

  1. 1.
    in einem Wahlgebiet, einem Wahlbezirk oder einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
  2. 2.
    ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor dem Wahltage stirbt und ein Ersatzbewerber auf der Reserveliste nicht vorhanden ist,
  3. 3.
    in einem Wahlbezirk keine oder weniger Bewerber zugelassen

werden, als Vertreter zu wählen sind.

(2) Die Nachwahl muss spätestens fünf Wochen nach dem Tage der ausgefallenen Wahl stattfinden; sie kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 auch auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Den Tag der Nachwahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt, soweit nicht eine Ergänzung der Wahlvorschläge erforderlich ist.