§ 36 BBesG - Bemessung des Grundgehaltes, Besoldungsdienstalter

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Für die Bemessung des Grundgehaltes und das Besoldungsdienstalter gelten die §§ 27, 28 und 30 mit der Maßgabe, daß in § 28 Abs. 2 an die Steile des einunddreißigsten Lebensjahres das fünfunddreißigste Lebensjahr und für Professoren das vierzigste Lebensjahr tritt.