§ 36 BBesG - Bemessung des Grundgehaltes, Besoldungsdienstalter
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Für die Bemessung des Grundgehaltes und das Besoldungsdienstalter gelten die §§ 27, 28 und 30 mit der Maßgabe, daß in § 28 Abs. 2 an die Steile des einunddreißigsten Lebensjahres das fünfunddreißigste Lebensjahr und für Professoren das vierzigste Lebensjahr tritt.