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§ 8 VolksbegGRücknahme des Gesetzentwurfs

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VolksbegG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Der Gesetzentwurf kann bis zum Beginn der Eintragungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung von zwei nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 vertretungsberechtigten Personen gegenüber dem Senat zurückgenommen werden.

(2) Der Senat stellt die Rücknahme fest. Sie ist der Bürgerschaft mitzuteilen und falls das Volksbegehren bereits bekannt gemacht worden ist, in gleicher Weise bekannt zu machen.