§ 8 VolksbegGRücknahme des Gesetzentwurfs
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksbegG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Der Gesetzentwurf kann bis zum Beginn der Eintragungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung von zwei nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 vertretungsberechtigten Personen gegenüber dem Senat zurückgenommen werden.
(2) Der Senat stellt die Rücknahme fest. Sie ist der Bürgerschaft mitzuteilen und falls das Volksbegehren bereits bekannt gemacht worden ist, in gleicher Weise bekannt zu machen.