§ 35 HRG - Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszugehörigkeit
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
Die Zulassung von Studienbewerberinnen undbewerbern, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, darf nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz von Bewerberinnen oder Bewerbern oder von deren Angehörigen liegen oder in welchem Land der Bun-desrepublik Deutschland die Qualifikation für das Hochschulstudium erworben wurde; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 bis 7, Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 zweiter Halbsatz und § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bleiben unberührt.