§ 15 LAbfWG - Abfallrechtliche Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
- Amtliche Abkürzung
- LAbfWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2129-3
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 7 Abs. 2 AbfG muß schriftlich erfolgen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Planunterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie die Antragstellerin oder der Antragsteller auf Verlangen der für die Genehmigung zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Liegen nach Ablauf der Frist die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Antrag ohne förmliches Verfahren zurückgewiesen werden.
(2) Die für Genehmigungen nach § 7 Abs. 2 AbfG zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden.
(3) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen.
(4) Sind für eine Abfallentsorgungsanlage, für die ein Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 2 AbfG durchgeführt wird, auch eine wasserrechtliche Zulassung oder Eignungsfeststellung, eine baurechtliche Genehmigung, eine naturschutzrechtliche Genehmigung oder sonstige nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgesehene Zulassungen erforderlich, gelten die Anträge hierfür mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 7 Abs. 2 AbfG als gestellt. Die für die Erteilung der Genehmigung nach § 7 Abs. 2 AbfG zuständige Behörde holt die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen bei den anderen Behörden ein und händigt sie gleichzeitig mit ihrer Genehmigung aus. Versagt eine andere Behörde die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Zulassung oder Zustimmung, so teilt sie dies unter Benachrichtigung der für die Genehmigung nach § 7 Abs. 2 AbfG zuständigen Behörde durch schriftlichen Bescheid der Antragstellerin oder dem Antragsteller unmittelbar mit.
(5) Die abfallrechtliche Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Errichtung oder dem Betrieb der genehmigten Anlage begonnen worden ist.