§ 4 AufenthV - Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer

Bibliographie

Titel
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Amtliche Abkürzung
AufenthV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12-1

(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:

  1. 1.
    der Reiseausweis für Ausländer,
  2. 2.
    die Grenzgängerkarte,
  3. 3.
    der Notreiseausweis,
  4. 4.
    der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),
  5. 5.
    der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),
  6. 6.
    die Schülersammelliste (§ 1 Abs. 5),
  7. 7.
    die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Abs. 2),
  8. 8.
    das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 1 Abs. 8).

(2) Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.

(3) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat.