§ 30a LWaldG - Biotopschutzwald
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 790 42
(1) Biotopschutzwald ist Wald, der dem Schutz und der Erhaltung von seltenen Waldgesellschaften sowie von Lebensräumen seltener wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere dient.
(2) Zum Biotopschutzwald gehören
- 1.naturnahe Schlucht- und Blockwälder sowie regional seltene, naturnahe Waldgesellschaften,
- 2.Tobel, Klingen, Kare und Toteislöcher im Wald mit naturnaher Begleitvegetation,
- 3.Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen und strukturreiche Waldränder
in der in der Anlage zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung. Der Schutz weiterer Biotope im Wald, insbesondere von naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auewäldern sowie von naturnahen Wäldern trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume, richtet sich nach § 24a des Naturschutzgesetzes.
(3) Die Pflege von Biotopschutzwald sowie von nach § 24a des Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotopen im Wald erfolgt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes nach den Vorschriften des § 12. Sonstige Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotopschutzwald führen können, sind verboten.
(4) Die Forstbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 Satz 2 zulassen,
- 1.wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls diese erfordern oder
- 2.wenn durch Ausgleichsmaßnahmen eine andere Art von Biotopschutzwald geschaffen wird.
Für die Bewilligung von Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. Die Bewilligung wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Forstbehörde erteilt wird.
(5) Die Änderung der seitherigen Art des Biotopschutzwaldes bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Änderung zu einem gleichwertigen anderen Biotopschutzwald führt oder wenn dem Waldbesitzer die Beibehaltung der seitherigen Art des Biotopschutzwaldes wirtschaftlich nicht zumutbar ist und die Nachteile nicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vertraglich bezahlt oder angemessen ausgeglichen werden können. Vertragliche Regelungen haben Vorrang. Ein Ausgleich ist auch zu gewähren, wenn dem Waldbesitzer Einschränkungen im Interesse der nachhaltigen Sicherung des Biotopschutzwaldes oder die Durchführung von Maßnahmen auferlegt werden. § 30 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Biotopschutzwald wird durch die Waldbiotopkartierung (§ 7 Abs. 4) abgegrenzt und beschrieben sowie Karten und Verzeichnisse eingetragen. Biotopschutzwald ist ortsüblich durch die Forstbehörde bekannt zu machen.
(7) Bei der Forstbehörde wird eine Kommission für Biotope im Wald gebildet. Sie hat die Aufgabe, bei der Entscheidung der Forstbehörde über Einsprüche von Waldbesitzern gegen die Abgrenzung von Biotopschutzwald mitzuwirken. Der Kommission gehören der Leiter der Forstbehörde als Vorsitzender, ein Vertreter der Naturschutzbehörde, der Naturschutzbeauftragte und ein Vertreter der Gemeinde an. Auf Vorschlag des jeweiligen Verbandes beruft die Forstbehörde außerdem je einen Vertreter der Forstkammer, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und des Landesnaturschutzverbandes. Der Waldbesitzer ist nach § 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz zu hören.
(8) Das Ministerium regelt das Verfahren zur Einbeziehung der nach § 24a Naturschutzgesetz besonders geschützten Biotope im Wald in die Waldbiotopkartierung sowie zur Beteiligung der Waldbesitzer bei der Abgrenzung dieser Biotope im Rahmen der Kommission für Biotope im Wald durch Verwaltungsvorschrift.