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§ 41 LKatSG - Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Amtliche Abkürzung
LKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
215-2

Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport erlässt nach Anhörung des Beirates für Katastrophenschutz die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Sie bedürfen der Zustimmung der betroffenen Ministerinnen oder Minister, soweit sie die Ausführung des § 39 betreffen.