§ 41 LKatSG - Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 215-2
Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport erlässt nach Anhörung des Beirates für Katastrophenschutz die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Sie bedürfen der Zustimmung der betroffenen Ministerinnen oder Minister, soweit sie die Ausführung des § 39 betreffen.