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§ 26 BRAO - Vereidigung des Rechtsanwalts

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Alsbald nach der ersten Zulassung hat der Rechtsanwalt in einer öffentlichen Sitzung des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Bei der Eidesleistung soll der Schwörende die rechte Hand erheben.

(4) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Rechtsanwalt, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(5) 1Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides zu enthalten hat. 2Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und dem Vorsitzenden des Gerichts zu unterschreiben. 3Es ist zu den Personalakten des Rechtsanwalts zu nehmen.