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§ 20 VermKatG NRW - Abmarkung von Grundstücksgrenzen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)
Amtliche Abkürzung
VermKatG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7134

(1) Festgestellte Grundstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Einer Abmarkung steht es gleich, wenn eine zu Liegenschaftsvermessungen befugte Stelle auf Grund örtlicher Untersuchung entscheidet, dass vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies gilt bei bereits festgestellten Grenzen nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Abmarkung beseitigt werden.

(2) Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn

  1. a)
    die Grundstücksgrenze durch eindeutige und dauerhafte Grenzeinrichtungen hinreichend gekennzeichnet ist,
  2. b)
    Grenzzeichen die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würden und die Beteiligten damit einverstanden sind, dass die Grenzen ihrer Grundstücke nicht abgemarkt werden,
  3. c)
    es sich um Grenzen zwischen Grundstücken handelt, die dem Gemeingebrauch dienen,
  4. d)
    Grundstücksgrenzen in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer verlaufen oder
  5. e)
    die Abmarkung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.

(3) Die Abmarkung soll zurückgestellt werden, wenn und soweit Grundstücksgrenzen, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, vorübergehend nicht dauerhaft bezeichnet werden können. Die jeweiligen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung dieser Verpflichtung eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten veranlassen.

(4) Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, in den Grundstücksgrenzen auch Grenzzeichen zu dulden, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind.

(5) Grenzzeichen dürfen nur von den in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Behörden und Personen angebracht, entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert werden. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Vorschriften über die Abmarkung gelten auch, wenn verloren gegangene Grenzzeichen ersetzt oder vorhandene Grenzzeichen in ihrer vorgefundenen Lage verändert oder entfernt werden.