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§ 27 SchulG M-V - Die Höhere Berufsfachschule

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Die Höhere Berufsfachschule vermittelt in einem nach Fachrichtungen gegliederten Unterricht allgemeine und berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel, Schülerinnen und Schüler zu einem staatlichen Berufsabschluss zu führen. Die Höhere Berufsfachschule kann zusätzlich auf eine Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorbereiten.

(2) Die Höhere Berufsfachschule dauert mindestens zwei Jahre. Sie ist gegliedert in Bildungsgänge für Gesundheitsfachberufe, sozialpflegerische, kaufmännische und technische Berufe. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Bildungsgänge durch Rechtsverordnung zulassen.

(3) Die Aufnahme setzt die Mittlere Reife, jedoch weder eine Berufsausbildung noch eine berufliche Erwerbstätigkeit voraus.

(4) Die Höhere Berufsfachschule schließt mit einer Prüfung ab. Durch Zusatzunterricht und Zusatzprüfung kann die Fachhochschulreife erworben werden.