§ 133 BbgKVerf - Stellung und Struktur der Ämter (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aus aneinandergrenzenden Gemeinden desselben Landkreises bestehen. Soweit in Rechtsvorschriften der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, gelten auch die Ämter als Gemeindeverbände.
(2) Jedes Amt soll nicht weniger als 5.000 Einwohner haben. Das Amt besteht aus mindestens drei Gemeinden und soll nicht mehr als sechs Gemeinden umfassen.
(3) Ämter sollen möglichst Bereiche umfassen, deren Größe und Einwohnerzahl so zu bemessen sind, dass eine leistungsfähige, sparsam und wirtschaftlich arbeitende Verwaltung erreicht wird, die eine optimale Aufgabenerfüllung im Bürgerinteresse sicherstellt und in der Lage ist, die gemeinsame Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben zu fördern. Bei der Bildung, Änderung und Auflösung von Ämtern sind örtliche Zusammenhänge, im Besonderen Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse, aber auch kirchliche, kulturelle und geschichtliche Beziehungen soweit wie möglich zu berücksichtigen.