Art. 27 GLKrWG - Unterstützung von Wahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-I
(1) 1Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen über die nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Unterschriften hinaus von weiteren Wahlberechtigten unterstützt werden. 2Neue Wahlvorschlagsträger benötigen keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. 3Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.
(2) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
(3) Die Zahl der Wahlberechtigten, die den Vorschlag zusätzlich unterstützen müssen, beträgt bei Gemeinderatswahlen in Gemeinden sowie bei Kreistagswahlen in Landkreisen
- a)
mit bis zu
1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40, 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 50, 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 60, 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 80, 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 120, 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 180, 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 190, 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 215, 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 340, 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 385, 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 430, 400 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 470, 600 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 610, 800 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 750, 1 000 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 880; - b)
mit mehr als
1 000 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 1 000.