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§ 77e TKG - Mitnutzung von Eisenbahninfrastruktur

Bibliographie

Titel
Telekommunikationsgesetz (TKG) 
Amtliche Abkürzung
TKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-15

(1) 1Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, haben auf schriftliche Anfrage Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze die Mitnutzung der Teile der Eisenbahninfrastruktur zu gestatten, die zum Auf- und Ausbau von Netzen der nächsten Generation genutzt werden können. 2Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt. 3Die Mitnutzung und deren Abänderung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens. 4Die Zustimmung kann mit Bedingungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. 5Die Bedingungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Mitnutzung sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Verkehrssicherungspflichten regeln, um die Beeinträchtigung des Eisenbahnbetriebs weitestgehend zu reduzieren. 6Für die Mitnutzung kann ein kostendeckendes Entgelt verlangt werden.

(2) 1Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach § 133 Absatz 1 und 4 entsprechend. 2Die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde ist Beteiligte im Verfahren.

(3) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagentur die für Mitnutzungsanfragen nach Absatz 1 zuständige Stelle mit. 2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.