§ 368 AktG - Wirkung der Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-1
1Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Aktiengesellschaft weiter. 2Die persönlich haftenden Gesellschafter scheiden aus der Gesellschaft aus. 3Ihre Haftung für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft bleibt unberührt.