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§ 368 AktG - Wirkung der Eintragung

Bibliographie

Titel
Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-1

1Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Aktiengesellschaft weiter. 2Die persönlich haftenden Gesellschafter scheiden aus der Gesellschaft aus. 3Ihre Haftung für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft bleibt unberührt.