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§ 150 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Soweit nach Vorschriften dieses Gesetzes Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge, der Beiträge zur Bundesanstalt und der Werbungskosten anzurechnen oder zu berücksichtigen ist, kann die Bundesanstalt durch Anordnung, im Falle des § 138 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung für diese Abzüge Pauschbeträge festsetzen.