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§ 12 LplG - Planungsverfahren

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LplG)
Amtliche Abkürzung
LplG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
230

(1) Die Regionalverbände sind verpflichtet, für ihre Region Regionalpläne aufzustellen und fortzuschreiben. Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilpläne sowie eine sonstige Änderung des Regionalplans sind zulässig, soweit wichtige Gründe es erfordern und wenn gewährleistet bleibt, dass sich der Teilplan oder die Änderung nach dem Stand der Arbeiten am Regionalplan in die beabsichtigten Festlegungen des Regionalplans zur Siedlungsstruktur, zur Freiraumstruktur und zur Infrastruktur nach § 11 einfügt.

(2) An der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung des Regionalplans werden, soweit sie berührt sein können, durch Zuleitung eines Planentwurfs und seiner Begründung beteiligt

  1. 1.

    die Gemeinden, die übrigen Träger der Bauleitplanung und die Landkreise,

  2. 2.

    die anderen öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3,

  3. 3.

    die anerkannten Naturschutzvereine.

Ferner sollen Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. Die Beteiligung erfolgt schriftlich, sie kann ersatzweise digital erfolgen. Die schriftliche und die digitale Information müssen gleichwertig sein. Soweit der Entwurf des Regionalplans, dessen Begründung und der Umweltbericht in das Internet eingestellt werden, können die Stellungnahmen der in Satz 1 und 2 genannten Stellen durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach Absatz 3 und der Internetadresse eingeholt werden. Die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger einen Zugang hierfür eröffnet hat. Bei Anwendung von Satz 5 sind der betreffenden Stelle auf deren Verlangen ein Entwurf des Regionalplans, dessen Begründung und der Umweltbericht zu übermitteln.

(3) Die Öffentlichkeit ist einzubeziehen. Hierzu sind der Planentwurf samt Begründung mit Umweltbericht beim Regionalverband und bei den Stadt- und Landkreisen der Region zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten einen Monat lang auszulegen. Gleichzeitig sind diese Unterlagen in das Internet einzustellen. Ort und Zeit der Auslegung und die Internetadresse sind mindestens eine Woche vorher vom Regionalverband öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg sowie in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- und Landkreise der Region gelten. Die öffentliche Bekanntmachung und die öffentliche Auslegung können auf den Teil der Region beschränkt werden, dessen Belange berührt sein können. Jedermann kann zu dem Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch während der Auslegungsfrist gegenüber dem Regionalverband Stellung nehmen; darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die Stadt- und Landkreise der Region senden bei ihnen eingegangene Stellungnahmen an den Regionalverband.

(4) Die fristgerecht übermittelten Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist den Absendern mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis beim Regionalverband, einem Stadtkreis oder einem Landkreis der Region während der Sprechzeiten ermöglicht und darauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen wird; Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Regionalpläne sind mit den Regionalplänen der Nachbarregionen abzustimmen. Hierzu sind den benachbarten Trägern der Regionalplanung der Planentwurf, dessen Begründung und der Umweltbericht so rechtzeitig zuzuleiten, dass diese Stellung nehmen können. Kommt eine Abstimmung der Regionalpläne in Baden-Württemberg nicht zustande, entscheidet die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.

(6) Bei Regionalplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Regionalplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, der Nachbarstaat nach den für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

(7) Für die Abstimmung von Regionalplänen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend, soweit Vorgaben der beteiligenden Stelle zum Verfahren nicht entgegenstehen.

(8) Besondere Regelungen in Staatsverträgen bleiben unberührt.

(9) Die Regionalverbände unterrichten die Raumordnungsbehörden über den Fortgang der Planungen.

(10) Die Regionalpläne sind durch Satzung festzustellen.

(11) Den zur Genehmigung vorzulegenden Regionalplänen sind die nicht berücksichtigten Anregungen mit einer Stellungnahme des Regionalverbands anzufügen.