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§ 9 VAbstG - Behandlung angenommener Volksinitiativen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
115.3

(1) Angenommene Volksinitiativen, die keinen Gesetzentwurf zum Gegenstand haben, sind vom Landtag innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 abschließend zu behandeln.

(2) Angenommene Volksinitiativen nach Absatz 1 werden an den Petitionsausschuss überwiesen. Dieser hört die Vertrauenspersonen der Volksinitiative an und kann Empfehlungen der für den Gegenstand der Volksinitiative sachlich zuständigen Ausschüsse des Landtages sowie Gutachten von Sachverständigen einholen. Der Petitionsausschuss schließt seine Beratungen mit einer Beschlussempfehlung. Im Anschluss findet eine Aussprache zu der Volksinitiative im Landtag statt, bei der eine Vertrauensperson das Recht auf Anhörung hat.

(3) Angenommene Volksinitiativen, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand haben, sind vom Landtag innerhalb von sechs Monaten entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung zu Gesetzentwürfen abschließend zu behandeln. Der Landtag hört eine der Vertrauenspersonen in seiner ersten Beratung an.

(4) Mehrere Volksinitiativen, die den gleichen Gegenstand betreffen, werden gemeinsam behandelt.

(5) Ein Beschluss des Landtages ist unverzüglich im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.