§ 76 LBG - Anstellung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Das Eingangsamt bestimmt sich nach dem Besoldungsrecht. Der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen.